Photovoltaikanlagen auf Betriebsgebäuden sind elektrische Anlagen im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die Anlage sicher betrieben wird und festgestellte Mängel keine Gefährdung für Beschäftigte, Gebäude oder den Betriebsablauf verursachen.
Die DGUV Vorschrift 3 verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Abhängig von Nutzung und Einbindung können zusätzlich Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit relevant sein.
Die konkrete technische Ausführung der Prüfungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren DIN-VDE-Normen.
Nach der Errichtung sowie nach wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen muss überprüft werden, ob die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß ausgeführt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Wichtige technische Grundlagen sind insbesondere:
DIN VDE 0100-600 für die Erstprüfung elektrischer Niederspannungsanlagen
DIN VDE 0100-712 für Photovoltaik-Stromversorgungssysteme
DIN EN 62446-1 beziehungsweise VDE 0126-23-1 für Dokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfanforderungen netzgekoppelter PV-Systeme
Die Erstprüfung umfasst Besichtigen, Erproben, Messen und die nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse. Bereits vorhandene Errichter- und Inbetriebnahmeunterlagen sollten dem prüfenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach der Inbetriebnahme können Alterung, Witterung, mechanische Belastungen und betriebliche Veränderungen den Zustand einer Photovoltaikanlage beeinflussen.
Wiederkehrende Prüfungen sollen solche Veränderungen rechtzeitig erkennen. Für die Prüfung elektrischer Anlagen ist insbesondere DIN VDE 0105-100/A1 maßgeblich. Die Normenreihe DIN EN 62446 enthält ergänzende Anforderungen für netzgekoppelte Photovoltaiksysteme und deren Instandhaltung.
Eine Wiederholungsprüfung kann außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich sein, beispielsweise nach:
Überspannungs- oder Blitzereignissen
Sturm- und Hagelschäden
Brand oder Wassereintritt
Umbauten und Erweiterungen
auffälligen Ertragsverlusten
Beschädigungen von Modulen, Leitungen oder Steckverbindern
Eine pauschale Prüffrist für sämtliche gewerblichen Photovoltaikanlagen ist fachlich nicht belastbar. Die Prüffrist muss so festgelegt werden, dass zu erwartende Mängel rechtzeitig erkannt werden.
Bei der Festlegung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
Bauart, Größe und Zugänglichkeit der Anlage
Umgebungs- und Witterungseinflüsse
Beanspruchung der elektrischen Komponenten
bisherige Prüf- und Wartungsergebnisse
Änderungen oder Reparaturen an der Anlage
Herstellervorgaben
vertragliche und versicherungsrechtliche Anforderungen
Die in Regelwerken genannten Fristen oder Richtwerte ersetzen daher nicht die Beurteilung der konkreten Anlage. Die festgelegte Prüffrist und ihre fachliche Begründung sollten dokumentiert werden.
Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach Aufbau, Größe, Zustand, Dokumentation und Prüfauftrag. Abhängig von der Anlage können unter anderem folgende Punkte geprüft werden:
Anlagendokumentation, Stromlaufpläne und vorhandene Prüfprotokolle
Module, Unterkonstruktion und erkennbare mechanische Beschädigungen
DC-Leitungen, Leitungsführung und Steckverbindungen
Anschlusskästen, Wechselrichter und Schaltgeräte
Kennzeichnungen und Warnhinweise
Schutzleiter- und Potentialausgleichsverbindungen
Überspannungs-, Fehlerstrom- und weitere Schutzeinrichtungen
Polarität und elektrische Werte der Strings
Isolationszustand der DC- und AC-seitigen Anlagenteile
Funktion vorhandener Abschalt- und Sicherheitseinrichtungen
Welche Messungen erforderlich und sicher durchführbar sind, entscheidet die verantwortliche Prüfperson anhand der Anlage und des vereinbarten Prüfauftrags.
Wärmebildaufnahmen können die elektrische Prüfung sinnvoll ergänzen. Unter geeigneten Betriebs- und Lastbedingungen lassen sich auffällige Erwärmungen an Modulen, Anschlussstellen, Wechselrichtern oder Verteilungen erkennen.
Die Thermografie ersetzt jedoch keine elektrische Prüfung. Sie ist ein zusätzliches Diagnoseverfahren und muss fachgerecht ausgewertet werden.
Prüfungen an Photovoltaikanlagen erfordern elektrotechnische Fachkenntnisse und Erfahrung mit PV-spezifischen Gefährdungen. Insbesondere auf der Gleichspannungsseite kann auch nach dem Abschalten des Wechselrichters weiterhin eine gefährliche Spannung vorhanden sein.
Die Prüfung ist entsprechend den anzuwendenden Vorschriften durch eine dafür qualifizierte Person durchzuführen. Zum Prüfauftrag gehören nicht nur Messungen, sondern auch die fachliche Bewertung und nachvollziehbare Dokumentation der Ergebnisse.
Nach Abschluss der Prüfung sollte der Auftraggeber eine nachvollziehbare Dokumentation erhalten. Diese enthält abhängig vom Prüfauftrag insbesondere:
Angaben zur geprüften Anlage
Art und Umfang der durchgeführten Prüfung
verwendete Mess- und Prüfverfahren
ermittelte Messwerte
festgestellte Mängel und Abweichungen
fachliche Bewertung der Ergebnisse
empfohlene Maßnahmen
Angaben zur verantwortlichen Prüfperson
Die Dokumentation unterstützt das Unternehmen beim Nachweis der organisierten Betreiberverantwortung und bei der Planung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen.
Gewerblich betriebene Photovoltaikanlagen müssen sicher errichtet, betrieben und instand gehalten werden. Welche Prüfungen und Prüffristen erforderlich sind, ergibt sich aus dem konkreten Anwendungsbereich, dem Zustand der Anlage, der Gefährdungsbeurteilung und den anzuwendenden technischen Regeln.
Pauschale Aussagen zu festen Prüfintervallen reichen dafür nicht aus. Entscheidend sind eine anlagenspezifische Festlegung, eine fachgerechte Durchführung und eine belastbare Dokumentation.
Passende Leistung: DGUV V3 Prüfung von Photovoltaikanlagen
Eine pauschale Prüffrist gilt nicht für jede Photovoltaikanlage. Das Unternehmen muss das Prüfintervall so festlegen, dass zu erwartende Mängel rechtzeitig erkannt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere Gefährdungsbeurteilung, Nutzung, Standort, Umwelteinflüsse, Anlagenzustand, bisherige Prüfergebnisse sowie Hersteller- und Versicherungsanforderungen. Nach Änderungen, Reparaturen oder außergewöhnlichen Ereignissen kann eine zusätzliche Prüfung erforderlich sein.
Soweit eine Prüfung nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung erforderlich ist, muss sie durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Die Anforderungen an deren Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit konkretisiert die TRBS 1203. Im Anwendungsbereich der DGUV Vorschrift 3 ist außerdem eine Elektrofachkraft beziehungsweise die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Wegen der besonderen Gefährdungen auf der Gleichspannungsseite muss die Prüfperson zusätzlich über ausreichende PV-spezifische Fachkenntnisse und geeignete Prüfmittel verfügen.
Die anzuwendenden Regelwerke richten sich nach Anlage, Nutzung und Prüfauftrag. Wesentliche Grundlagen sind die DGUV Vorschrift 3 sowie – soweit die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden ist – die TRBS 1201 für Art, Umfang und Fristen der Prüfung und die TRBS 1203 für die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person. Technische Grundlagen bilden insbesondere DIN VDE 0100-600 für Erstprüfungen, DIN VDE 0100-712 für die Errichtung von PV-Stromversorgungssystemen, DIN EN 62446-1 für Dokumentation und Inbetriebnahmeprüfung, DIN VDE 0105-100/A1 für wiederkehrende Prüfungen sowie DIN EN IEC 62446-2 für die Instandhaltung netzgekoppelter PV-Systeme.