Elektrische Anlagen und Maschinen unterliegen im täglichen Betrieb unterschiedlichen Belastungen. Verschleiß, Umwelteinflüsse oder technische Defekte können dazu führen, dass Sicherheitsfunktionen beeinträchtigt werden und Gefahren für Personen oder Sachwerte entstehen.
Regelmäßige Prüfungen dienen dazu, Mängel frühzeitig zu erkennen und die elektrische Sicherheit dauerhaft sicherzustellen. Gleichzeitig unterstützen sie Unternehmen dabei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung sowie den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nachzukommen.
Eine der häufigsten Fragen lautet: „Wie oft müssen elektrische Anlagen, Maschinen oder Photovoltaikanlagen geprüft werden?“
Eine allgemeingültige gesetzliche Prüffrist gibt es in den meisten Fällen nicht. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber vielmehr dazu, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festzulegen.
Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Art des Arbeitsmittels oder der elektrischen Anlage
Herstellerangaben
Einsatz- und Umgebungsbedingungen
Häufigkeit der Nutzung
Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen
mögliche Gefährdungen im Betrieb
Zur Unterstützung veröffentlichen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und weitere Regelwerke empfohlene Prüffristen, an denen sich Unternehmen orientieren können. Diese Empfehlungen ersetzen jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung und gelten nicht automatisch für jeden Betrieb.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen kürzere oder längere Prüffristen erforderlich sind, sind diese entsprechend festzulegen und zu dokumentieren.
Praxishinweis: Die in DGUV-Informationen und technischen Regeln veröffentlichten Prüffristen sind Empfehlungen und Orientierungshilfen. Maßgeblich bleiben die Ergebnisse der individuellen Gefährdungsbeurteilung.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Maschinen müssen regelmäßig geprüft werden, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und Gefährdungen für Beschäftigte frühzeitig zu erkennen.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 3 sowie den einschlägigen DIN-VDE-Normen. Während ortsfeste elektrische Anlagen beispielsweise nach der DIN VDE 0105-100 geprüft werden, sind für Maschinen zusätzlich die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) zu berücksichtigen.
Für beide gilt: Es gibt in der Regel keine starren gesetzlichen Prüffristen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Art und Komplexität der Anlage oder Maschine
Einsatz- und Umgebungsbedingungen
Nutzungsintensität
Herstellerangaben
Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen
Ergebnisse vorheriger Prüfungen
Zur Unterstützung veröffentlichen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Berufsgenossenschaften Tabellen mit empfohlenen Prüffristen. Diese dienen jedoch ausschließlich als Orientierung. Ob die empfohlenen Intervalle für den jeweiligen Betrieb geeignet sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet und dokumentiert werden.
Je nach Art der Anlage oder Maschine können darüber hinaus zusätzliche Prüfungen erforderlich sein, beispielsweise:
vor der ersten Inbetriebnahme,
nach einer wesentlichen Änderung,
nach einer Instandsetzung, soweit sicherheitsrelevante Bereiche betroffen sind,
nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Brand, Überschwemmung oder Blitzschlag),
nach längeren Stillstandszeiten, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt sein kann.
In der Praxis orientieren sich viele Unternehmen zunächst an den Empfehlungen der DGUV oder der Berufsgenossenschaften. Ob diese Prüffristen übernommen, verkürzt oder verlängert werden können, entscheidet jedoch immer die individuelle Gefährdungsbeurteilung.
Photovoltaikanlagen sollten regelmäßig überprüft werden, um einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen.
Je nach Anlagentyp und Nutzung umfassen die Prüfungen unter anderem:
Sichtprüfung
elektrische Messungen
Funktionsprüfung
Thermografie
Die Prüffristen richten sich nach den Herstellerangaben, der Gefährdungsbeurteilung sowie den einschlägigen Normen.
Auch Wallboxen und Ladesäulen müssen regelmäßig geprüft werden.
Dabei werden unter anderem überprüft:
elektrische Sicherheit
Schutzmaßnahmen
Funktion der Schutzeinrichtungen
Zustand der Ladeeinrichtung
Die Prüffristen ergeben sich ebenfalls aus der Gefährdungsbeurteilung sowie den Herstellerangaben.
Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Tabelle dient als Orientierung. Die tatsächlichen Prüffristen sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV festzulegen. Dabei sind die Herstellerangaben, die Einsatzbedingungen sowie die Ergebnisse vorheriger Prüfungen zu berücksichtigen.
Prüfobjekt | Empfohlene Prüffrist | Grundlage |
|---|---|---|
Ortsfeste elektrische Anlagen | Bis zu 4 Jahre bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A; DIN VDE 0105-100 |
Ortsfeste elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten | 1 Jahr | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A |
Maschinen | Bis zu 4 Jahre bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen | BetrSichV, TRBS 1111, TRBS 1201, DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) |
Photovoltaikanlagen | Keine festen Prüffristen – Orientierung an Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und Normen | DIN EN IEC 62446-1, DIN EN IEC 62446-2, BetrSichV |
Ladeinfrastruktur (Wallboxen und Ladesäulen) | Keine festen Prüffristen – Orientierung an Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und Normen | DIN EN IEC 61851, DIN VDE 0105-100, BetrSichV |
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nennt für ortsfeste elektrische Anlagen unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen einen Richtwert von bis zu vier Jahren. Für Maschinen, Photovoltaikanlagen und Ladeinfrastruktur existieren hingegen keine pauschalen Prüffristen. Hier müssen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und regelmäßig überprüft werden.
💡 Praxis-Tipp von e-safety24:
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Ändern sich beispielsweise die Nutzung einer Maschine, die Produktionsbedingungen oder treten vermehrt Mängel auf, sollten auch die Prüffristen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Nein. Für die meisten ortsfesten elektrischen Anlagen, Maschinen, Photovoltaikanlagen und Ladeeinrichtungen gibt es keine allgemein verbindlichen gesetzlichen Prüffristen. Der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Dabei sind unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung, die DGUV Vorschrift 3, Herstellerangaben sowie die Einsatzbedingungen zu berücksichtigen.
Die DGUV veröffentlicht für bestimmte Arbeitsmittel und elektrische Anlagen Orientierungswerte, an denen sich Unternehmen bei der Festlegung der Prüffristen orientieren können. Diese Empfehlungen ersetzen jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung und müssen an die tatsächlichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen angepasst werden.
Für ortsfeste elektrische Anlagen nennt die DGUV Vorschrift 3 unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen einen Richtwert von bis zu vier Jahren. In feuergefährdeten Betriebsstätten gelten in der Regel kürzere Prüffristen. Die endgültige Festlegung erfolgt jedoch immer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
Die Prüffristen für Maschinen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden unter anderem die Nutzungshäufigkeit, die Einsatzbedingungen, Herstellerangaben, bisherige Prüfergebnisse sowie mögliche Gefährdungen berücksichtigt. Pauschale Prüffristen gibt es für Maschinen nicht.
Ja. Auch Photovoltaikanlagen sowie Wallboxen und Ladesäulen müssen regelmäßig geprüft werden. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, den Herstellerangaben sowie den einschlägigen Normen. Feste gesetzliche Prüfintervalle bestehen hierfür in der Regel nicht.
Die Verantwortung für die Festlegung der Prüffristen trägt der Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung sollte von fachkundigen Personen erstellt werden. Die Prüfungen selbst dürfen nur von entsprechend qualifizierten und zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.
Ja. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass aufgrund der Nutzung, der Umgebung oder der bisherigen Prüfergebnisse ein erhöhtes Risiko besteht, können kürzere Prüffristen erforderlich sein. Ziel ist es, die Sicherheit der Beschäftigten sowie den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen und Maschinen dauerhaft sicherzustellen.