Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der ersten Nutzung und wiederkehrend prüfen zu lassen. Bei Maschinen umfasst das mechanische, elektrische und sicherheitstechnische Aspekte.
Die Prüfung führt eine befähigte Person durch, die über die erforderliche Fachkenntnis, Ausbildung und Berufserfahrung verfügt.
Ein festes Intervall gibt es nicht. Die Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt Beanspruchung, Einsatzbedingungen und Herstellerangaben.
Dokumentiert werden Prüfumfang, Prüfdatum, Ergebnisse, festgestellte Mängel sowie der Name der prüfenden Person. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren.