Wer darf eine DGUV V3 Prüfung durchführen?

DGUV V3 Prüfungen dürfen ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die für die jeweilige Prüfaufgabe als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gelten.

Dabei ist entscheidend, dass die prüfende Person die gesetzlichen Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie die jeweilige Prüfaufgabe erfüllt. Die Bezeichnung „Elektrofachkraft“ allein reicht hierfür nicht automatisch aus.

Was ist eine zur Prüfung befähigte Person?

Der Begriff „zur Prüfung befähigte Person“ ist in § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Eine zur Prüfung befähigte Person ist, wer aufgrund seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um Arbeitsmittel fachgerecht prüfen zu können. Die konkreten Anforderungen werden in der TRBS 1203 weiter beschrieben.

Für Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen bedeutet dies, dass neben einer geeigneten elektrotechnischen Qualifikation auch praktische Erfahrung im jeweiligen Prüfbereich sowie aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften erforderlich sind. Die Anforderungen richten sich dabei immer nach der konkreten Prüfaufgabe.

Reicht eine Elektrofachkraft aus?

Nein. Die Bezeichnung Elektrofachkraft (EFK) allein reicht nicht aus, um automatisch DGUV V3 Prüfungen durchführen zu dürfen.

Eine Elektrofachkraft verfügt zwar über die erforderliche elektrotechnische Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen, um elektrotechnische Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen zu können. Für die Durchführung von Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen jedoch zusätzlich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllt sein.

Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, die Qualifikation der eingesetzten Person zu beurteilen und sie entsprechend ihrer Aufgaben einzusetzen. Erst wenn die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Person für diese Aufgabe beauftragt wurde, darf sie DGUV V3 Prüfungen eigenverantwortlich durchführen.

Darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) DGUV V3 Prüfungen durchführen?

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) erfüllen die Anforderungen an eine Prüfperson für wiederkehrende DGUV V3 Prüfungen grundsätzlich nicht. Sie dürfen daher elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht eigenverantwortlich prüfen oder Prüfergebnisse selbstständig bewerten und freigeben.

Eine EuP kann jedoch innerhalb eines Prüfteams eingesetzt werden und die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen unterstützen. Die fachliche Verantwortung für die Prüfung, die Bewertung der Ergebnisse und die Dokumentation verbleibt dabei bei der zur Prüfung befähigten Person.

Wer trägt die Verantwortung für die Auswahl der Prüfperson?

Die Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Prüfperson trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die mit der Prüfung beauftragte Person die fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Prüfaufgabe erfüllt.

Bei Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung bedeutet dies insbesondere, dass die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllt sein müssen. Der Arbeitgeber hat die Qualifikation der eingesetzten Person zu beurteilen und sie entsprechend ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und der vorgesehenen Prüfaufgabe einzusetzen.

Beauftragt ein Unternehmen einen externen Prüfdienstleister, bleibt die Auswahlverantwortung ebenfalls beim Arbeitgeber. Er muss sich davon überzeugen, dass der beauftragte Dienstleister geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt.

Worauf sollten Unternehmen bei einem externen Prüfdienstleister achten?

Bei der Auswahl eines externen Prüfdienstleisters sollten Unternehmen nicht ausschließlich auf den Angebotspreis achten. Ebenso wichtig ist die fachliche Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen sowie die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen des Dienstleisters.

Der Auftraggeber sollte sich deshalb entsprechende Qualifikations- und Befähigungsnachweise vorlegen lassen. Hierzu gehören insbesondere der Nachweis, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen, sowie aktuelle Fortbildungs- und Qualifikationsnachweise.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der Prüfdienstleister in die Handwerksrolle eingetragen ist. Für gewerblich angebotene DGUV V3 Prüfungen wird eine Eintragung in das Elektrotechniker-Handwerk heute von zahlreichen Handwerkskammern und anerkannten Fachstellen als erforderlich angesehen.

Unternehmen sollten daher nicht nur Preise vergleichen, sondern auch die Qualifikation der Prüfpersonen, die fachliche Eignung des Dienstleisters und die Einhaltung der handwerksrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass DGUV V3 Prüfungen fachgerecht, rechtskonform und nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.

Häufige Fragen

  • Nein, nicht automatisch.

    Ein ausgebildeter Elektriker ist nicht automatisch berechtigt, DGUV V3 Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen. Entscheidend ist, ob die Person die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der TRBS 1203 erfüllt. Neben der fachlichen Ausbildung sind hierfür insbesondere Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften erforderlich.

  • In der Regel nein.

    Hausmeister verfügen in den meisten Fällen nicht über die Qualifikation einer Elektrofachkraft und erfüllen daher auch nicht die Voraussetzungen einer zur Prüfung befähigten Person. DGUV V3 Prüfungen dürfen deshalb grundsätzlich nicht eigenverantwortlich durchgeführt werden.

  • Ja, aber nicht eigenverantwortlich.

    Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) darf eine zur Prüfung befähigte Person bei der Durchführung von DGUV V3 Prüfungen unterstützen. Eigenverantwortliche Prüfungen sowie die Bewertung und Freigabe der Prüfergebnisse sind jedoch nicht zulässig. Dies stellt die DGUV Information 203-071 ausdrücklich klar.

  • Ja.

    Wer DGUV V3 Prüfungen gewerblich anbietet, sollte nicht nur über entsprechend qualifizierte Prüfpersonen verfügen, sondern auch die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach der heute überwiegend vertretenen Auffassung der Handwerkskammern sowie verschiedener Fachstellen ist für gewerblich angebotene DGUV V3 Prüfungen eine Eintragung in die Handwerksrolle des Elektrotechniker-Handwerks erforderlich.

  • Die Verantwortung kann mehrere Beteiligte treffen.

    Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Organisationsverantwortung und muss sicherstellen, dass geeignete Prüfpersonen oder qualifizierte Prüfdienstleister beauftragt werden.

    In der Praxis erfolgt die Auswahl jedoch häufig durch den Einkauf oder die Beschaffung. Wer mit dieser Aufgabe betraut ist, sollte deshalb nicht ausschließlich den Preis vergleichen, sondern auch die fachliche Qualifikation, die Befähigung der Prüfpersonen sowie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleisters berücksichtigen.

    Werden ungeeignete oder nicht ausreichend qualifizierte Prüfdienstleister beauftragt, kann dies im Schadensfall rechtliche Konsequenzen haben. Deshalb sollten Unternehmen die Qualifikation und Eignung des ausgewählten Dienstleisters dokumentiert überprüfen.