Eine DGUV V3 Prüfung darf nicht von beliebigen Personen eigenverantwortlich durchgeführt und fachlich bewertet werden.
Bei Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung ist entscheidend, dass die eingesetzte zur Prüfung befähigte Person für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert eine zur Prüfung befähigte Person als eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Bei Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen konkretisiert die TRBS 1203 diese Anforderungen.
Für die Prüfung von Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen verlangt die TRBS 1203 eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende elektrotechnische Qualifikation.
Hinzu kommen praktische Erfahrungen mit elektrischen Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit Bezug zur jeweiligen Prüfaufgabe.
Entscheidend sind damit insbesondere:
elektrotechnische Qualifikation
einschlägige praktische Berufserfahrung
zeitnahe berufliche Tätigkeit
Kenntnisse der anzuwendenden Regelwerke
sichere Anwendung der erforderlichen Prüf- und Messverfahren
fachliche Bewertung der Prüfergebnisse
Ein Lehrgang allein macht eine Person deshalb nicht automatisch zu einer ausreichend qualifizierten Prüfperson.
Eine einmal erworbene elektrotechnische Qualifikation allein reicht nicht aus.
Die Tätigkeit muss einen tatsächlichen Bezug zur anstehenden Prüfaufgabe haben. Die Prüfperson muss ihre Kenntnisse und Erfahrungen in der Praxis erhalten und mit den verwendeten Prüfmitteln sowie der Bewertung der Prüfergebnisse vertraut sein.
Dazu gehört auch, die eigenen elektrotechnischen Kenntnisse aktuell zu halten und Änderungen der relevanten technischen Regeln zu berücksichtigen.
Für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel ist die aktuelle DGUV Information 203-070 besonders eindeutig.
Sie definiert die Prüfperson als eine Person, die sowohl die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten als auch an eine Elektrofachkraft erfüllt.
Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
Die DGUV beschreibt eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten außerdem als Person, die durch ihre elektrotechnische Berufsausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt.
Mehr dazu: Welche Geräte müssen nach DGUV V3 geprüft werden?
Nein.
Die Qualifikation als Elektrofachkraft allein beantwortet noch nicht, ob eine Person für jede beliebige elektrische Prüfaufgabe ausreichend befähigt ist.
Für Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung muss zusätzlich beurteilt werden, ob die Person für die konkrete Prüfaufgabe über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Nicht jede Elektrofachkraft ist deshalb automatisch für jede Art von elektrischer Prüfung eine zur Prüfung befähigte Person.
Umgekehrt reicht es ebenfalls nicht aus, lediglich ein Prüfgerät bedienen zu können. Die Prüfperson muss die Ergebnisse fachlich beurteilen, Abweichungen erkennen und die Sicherheit des Prüfobjekts bewerten können.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person, kurz EuP, ist nicht allein aufgrund ihrer Unterweisung eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Eine EuP kann bei bestimmten Prüftätigkeiten unter festgelegten Voraussetzungen mitwirken. Sie darf jedoch nicht mit der fachlich verantwortlichen Prüfperson gleichgesetzt werden.
Für die eigenverantwortliche fachliche Bewertung einer wiederkehrenden Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel ist die aktuelle DGUV Information 203-070 eindeutig: Die dort definierte Prüfperson erfüllt sowohl die Anforderungen an eine Elektrofachkraft als auch an eine zur Prüfung befähigte Person.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Prüfungen durchgeführt und hierfür geeignete Personen ausgewählt werden.
Dabei muss die Qualifikation der eingesetzten Prüfperson zur jeweiligen Prüfaufgabe passen.
Davon zu unterscheiden ist die fachliche Verantwortung während der eigentlichen Prüfung. Die Prüfperson muss das Prüfergebnis aufgrund ihrer Fachkenntnisse eigenverantwortlich beurteilen.
Auch die Beauftragung eines externen Prüfdienstleisters bedeutet deshalb nicht, dass sich der Arbeitgeber überhaupt nicht mehr mit der Qualifikation des Dienstleisters beschäftigen muss.
Beauftragt ein Unternehmen einen externen Prüfdienstleister, bleibt auch der Auftraggeber in der Verantwortung. Er muss den Dienstleister sorgfältig auswählen und sich davon überzeugen, dass dieser für die vorgesehenen Prüfungen geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt.
Die Beauftragung eines externen Dienstleisters entbindet den Arbeitgeber daher nicht vollständig von seiner Auswahl- und Sorgfaltspflicht.
Der Auftraggeber muss die Qualifikation jeder einzelnen Prüfperson nicht selbst vollständig neu bewerten. Er sollte sich jedoch geeignete Nachweise vorlegen lassen, beispielsweise:
Qualifikationsnachweise
Nachweise über die Befähigung für die vorgesehene Prüfaufgabe
Angaben zur einschlägigen Berufserfahrung
aktuelle Schulungs- und Fortbildungsnachweise
eine Bestätigung des Dienstleisters über die Befähigung der eingesetzten Prüfpersonen
Gerade bei regelmäßig wiederkehrenden oder umfangreichen Prüfaufträgen ist es sinnvoll, diese Nachweise bereits im Rahmen der Auftragsvergabe anzufordern und zu dokumentieren.
Bei der Auswahl eines externen Prüfdienstleisters sollten Unternehmen nicht ausschließlich auf den Angebotspreis achten. Ebenso wichtig sind die fachliche Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen sowie die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen des Dienstleisters.
Der Auftraggeber sollte sich deshalb entsprechende Qualifikations- und Befähigungsnachweise vorlegen lassen. Hierzu gehören insbesondere Nachweise darüber, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen für die jeweilige Prüfaufgabe erfüllen, sowie aktuelle Fortbildungs- und Qualifikationsnachweise.
Bei wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gibt die aktuelle DGUV Information 203-070 einen klaren Maßstab vor: Die verantwortliche Prüfperson erfüllt sowohl die Anforderungen an eine Elektrofachkraft als auch an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten.
Darüber hinaus sollte bei einem gewerblichen Prüfdienstleister auch die Eintragung in die Handwerksrolle geprüft werden.
Unternehmen sollten bei der Auswahl deshalb insbesondere auf folgende Punkte achten:
fachliche Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen
einschlägige Berufserfahrung
aktuelle Prüfpraxis und Fortbildungen
geeignete Prüf- und Messgeräte
nachvollziehbare und vollständige Prüfdokumentation
Eintragung des Prüfdienstleisters in die Handwerksrolle
fachgerechte Organisation und Durchführung der Prüfungen
Unternehmen sollten daher nicht nur Preise vergleichen, sondern auch die Qualifikation der Prüfpersonen, die fachliche Eignung des Dienstleisters und die Einhaltung der handwerksrechtlichen Anforderungen berücksichtigen.
Wer elektrische Prüfleistungen selbstständig und gewerblich anbietet, muss neben der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen auch die handwerksrechtlichen Voraussetzungen beachten.
Das Elektrotechniker-Handwerk gehört nach Anlage A Nr. 25 der Handwerksordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerken. § 1 HwO regelt darüber hinaus die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks beziehungsweise wesentlicher Tätigkeiten dieses Handwerks als stehendes Gewerbe.
Handwerksordnung – offizieller Gesetzestext
Für gewerblich angebotene elektrische Prüfdienstleistungen ist daher neben der persönlichen Qualifikation der Prüfpersonen die Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle zu beachten.
Dabei müssen zwei Voraussetzungen klar voneinander getrennt werden:
Handwerksrolle: Sie betrifft die handwerksrechtliche Berechtigung des Unternehmens.
Prüfqualifikation: Sie betrifft die Person, die die konkrete Prüfung fachlich durchführt und bewertet.
Eine Eintragung in die Handwerksrolle bedeutet dabei nicht, dass der Inhaber persönlich Elektrotechnikermeister sein muss. Für eine Eintragung bestehen nach der Handwerksordnung unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten.
Umgekehrt ersetzt die Eintragung eines Unternehmens in die Handwerksrolle nicht die erforderliche persönliche Qualifikation der tatsächlich eingesetzten Prüfpersonen.
Kurz gesagt: Ein fachlich qualifizierter Prüfer und ein handwerksrechtlich ordnungsgemäß aufgestellter Prüfdienstleister sind zwei unterschiedliche Anforderungen. Bei einem professionellen externen Prüfdienstleister müssen beide Seiten passen.
Eine fachgerechte Prüfung endet nicht mit dem Anbringen einer Prüfplakette.
Bei wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gehört die Dokumentation ausdrücklich zum Prüfumfang.
Eine nachvollziehbare Prüfdokumentation muss erkennen lassen, was geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung gekommen ist.
Gerade für den Auftraggeber ist diese Dokumentation wichtig, weil sie den Nachweis über die durchgeführten Prüfungen ermöglicht.
Mehr dazu: DGUV V3 Prüfprotokoll: Was muss dokumentiert werden?
Eine DGUV V3 Prüfung darf nicht allein deshalb eigenverantwortlich durchgeführt und bewertet werden, weil jemand ein Prüfgerät bedienen kann oder einen kurzen Lehrgang besucht hat.
Bei Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen sind insbesondere eine geeignete elektrotechnische Qualifikation, praktische Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit erforderlich.
Für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel stellt die aktuelle DGUV Information 203-070 klar heraus: Die verantwortliche Prüfperson erfüllt sowohl die Anforderungen an eine Elektrofachkraft als auch an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten.
Bei externen Prüfdienstleistern kommt für den Auftraggeber eine weitere wichtige Aufgabe hinzu: Er muss einen geeigneten Dienstleister auswählen und dessen fachliche und rechtliche Voraussetzungen angemessen berücksichtigen.
Dazu gehören insbesondere die Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen und bei gewerblichen Prüfdienstleistern die handwerksrechtlichen Voraussetzungen.
Der günstigste Preis pro Prüfobjekt sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob ein Prüfdienstleister fachlich und rechtlich die richtige Wahl ist.
Fachlich geprüft: August 2026
Dieser Artikel berücksichtigt insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, die TRBS 1203 und die DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026 mit Korrekturen vom Juni 2026. Die Versionsangabe ist in der aktuellen DGUV-Publikation ausgewiesen.
Nein, nicht automatisch.
Ein ausgebildeter Elektriker ist nicht automatisch berechtigt, DGUV V3 Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen. Entscheidend ist, ob die Person die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der TRBS 1203 erfüllt. Neben der fachlichen Ausbildung sind hierfür insbesondere Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften erforderlich.
In der Regel nein.
Nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmeister. Entscheidend ist ausschließlich die fachliche Qualifikation für die konkrete Prüfaufgabe. Für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel muss die verantwortliche Prüfperson sowohl die Anforderungen an eine Elektrofachkraft als auch an eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten erfüllen.
Ja, unter festgelegten Voraussetzungen, aber nicht eigenverantwortlich als Prüfperson. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) kann bei Prüfungen unterstützend eingesetzt werden. Die eigenverantwortliche fachliche Bewertung und Verantwortung für die Prüfung darf daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Für wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel definiert die aktuelle DGUV Information 203-070 die verantwortliche Prüfperson als Elektrofachkraft, die zugleich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person erfüllt.
Ja. Bei gewerblich angebotenen elektrischen Prüfdienstleistungen sind neben der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen auch die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des Unternehmens zu beachten. Das Elektrotechniker-Handwerk ist in Anlage A Nr. 25 der Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt. Dabei sind die Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle und die persönliche Befähigung der eingesetzten Prüfpersonen zwei getrennte Voraussetzungen.
Die Verantwortung kann mehrere Beteiligte betreffen. Der Arbeitgeber trägt insbesondere Verantwortung für die Organisation der erforderlichen Prüfungen und die Auswahl geeigneter Prüfpersonen beziehungsweise Prüfdienstleister. Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der Prüfung. Wer im konkreten Schadensfall rechtlich haftet, hängt von den jeweiligen Umständen und Pflichtverletzungen ab.