Die Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 sind nicht starr festgelegt, sondern ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Maßgeblich sind Geräteart, Einsatzumgebung und Beanspruchung.
Für ortsveränderliche Geräte gelten je nach Einsatz Richtwerte zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, für ortsfeste Anlagen meist vier Jahre. Die konkrete Frist legt die Gefährdungsbeurteilung fest.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er stützt sich dabei auf die Gefährdungsbeurteilung und die Empfehlungen einer befähigten Person.
Wird die Prüffrist überschritten, gilt das Betriebsmittel als nicht geprüft. Im Schadensfall kann das erhebliche haftungs- und versicherungsrechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben.