Die Prüffrist einer DGUV V3 Prüfung darf nicht willkürlich festgelegt werden.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Prüfungen erforderlich sind und in welchen Abständen sie durchgeführt werden müssen. Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung müssen die Fristen so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten vorgesehenen Prüfung sicher verwendet werden kann.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gibt die DGUV Vorschrift 3 zusätzlich bewährte Richtwerte vor.
Dabei gilt ganz wichtig:
Eine niedrige Fehlerquote erlaubt keine unbegrenzte Verlängerung der Prüffrist.
Bei Anwendung der Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 gelten für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Maximalwerte von:
1 Jahr auf Baustellen
1 Jahr in Fertigungsstätten, Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen
2 Jahren in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
Ein Prüfintervall von beispielsweise vier oder sechs Jahren lässt sich für diese Betriebsmittel nicht aus der 2-Prozent-Regel der Tabelle 1B ableiten.
Die Verantwortung für die Festlegung der Prüffrist liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen ermittelt und festlegt.
Die Frist muss so gewählt werden, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten vorgesehenen Prüfung sicher verwendet werden kann.
Bei elektrischen Betriebsmitteln sollte die fachkundige Prüfperson in diese Entscheidung einbezogen werden.
Die aktuelle DGUV Information 203-070 empfiehlt ausdrücklich, dass sich der Unternehmer bei der Festlegung der Prüffristen durch die Prüfperson beraten lässt. Erkenntnisse aus den durchgeführten Prüfungen können dadurch bei der Festlegung zukünftiger Prüftermine berücksichtigt werden.
Mehr dazu: Wer darf eine DGUV V3 Prüfung durchführen?
Die Prüffrist muss zu den tatsächlichen Bedingungen im Unternehmen passen.
Die aktuelle DGUV Information 203-070 nennt bei der Festlegung unter anderem:
Art des elektrischen Betriebsmittels
Betriebsbedingungen
Umgebungsbedingungen
Nutzungsbedingungen
Häufigkeit und Qualität der Wartung
äußere Einflüsse
Herstellerangaben
betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen
Auch die Ergebnisse vorheriger Prüfungen liefern wichtige Erkenntnisse.
Eine Dockingstation, die dauerhaft auf einem Schreibtisch in einem trockenen Büro steht, ist anderen Beanspruchungen ausgesetzt als eine Verlängerungsleitung oder Kabeltrommel, die täglich in einer Werkstatt verwendet wird.
Deshalb können unterschiedliche Prüffristen erforderlich sein.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel enthält Tabelle 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 Richt- und Maximalwerte.
Als Richtwerte werden genannt:
Einsatzbereich | Richtwert |
|---|---|
Allgemeine Verwendung | 6 Monate |
Baustellen | 3 Monate |
Diese Werte sind zunächst Ausgangswerte.
Aufgrund der betrieblichen Erfahrungen und der Ergebnisse vorheriger Prüfungen kann beurteilt werden, ob die gewählte Prüffrist ausreichend ist beziehungsweise angepasst werden kann.
Dabei gelten jedoch Grenzen.
Bei einer entsprechend niedrigen Fehlerquote nennt Tabelle 1B folgende Maximalwerte:
Einsatzbereich | Maximalwert |
|---|---|
Baustellen | 1 Jahr |
Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen | 1 Jahr |
Büros oder ähnliche Bedingungen | 2 Jahre |
Damit ist ein wichtiger Punkt geklärt:
Die 2-Prozent-Regel ist keine Möglichkeit, die Prüffrist immer weiter zu verlängern.
Aus 24 Monaten im Büro werden also nicht beim nächsten guten Prüfergebnis automatisch 36 oder 48 Monate.
Die genannten Maximalwerte bilden bei Anwendung dieser Regel die Obergrenze.
Die aktuelle DGUV Information 203-070 weist außerdem darauf hin, dass in Regelwerken genannte Prüffristen Empfehlungen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen mit orientierendem Charakter darstellen. Eine ungeprüfte Übernahme ohne Betrachtung der tatsächlichen betrieblichen Situation kann zu ungeeigneten Prüffristen führen.
Die sogenannte 2-Prozent-Regel wird häufig zu stark vereinfacht.
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 unterscheiden zwei Aussagen.
Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 Prozent, kann die bisherige Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Das bedeutet zunächst:
Die bisher verwendete Prüffrist hat sich grundsätzlich bewährt.
Für eine Verlängerung der Prüffrist verwendet Tabelle 1B dagegen ausdrücklich eine Fehlerquote von unter 2 Prozent.
Auch dann darf die Frist jedoch nicht beliebig verlängert werden.
Es gelten die Maximalwerte:
Baustelle: maximal 1 Jahr
Fertigungsstätte/Werkstatt oder ähnliche Bedingungen: maximal 1 Jahr
Büro oder ähnliche Bedingungen: maximal 2 Jahre
Eine Fehlerquote von beispielsweise 0,5 Prozent bedeutet deshalb nicht, dass Bürogeräte anschließend vier oder sechs Jahre ungeprüft bleiben dürfen.
Die Fehlerquote ergibt sich aus dem Anteil der bei einer Prüfung entsprechend beanstandeten Betriebsmittel.
Es werden 1.000 Betriebsmittel geprüft.
Bei 15 Betriebsmitteln werden entsprechende Fehler festgestellt.
Berechnung:
15 ÷ 1.000 × 100 = 1,5 %
Die Fehlerquote beträgt 1,5 Prozent.
Von 1.000 geprüften Betriebsmitteln sind 25 entsprechend auffällig.
25 ÷ 1.000 × 100 = 2,5 %
Die Fehlerquote beträgt 2,5 Prozent.
Damit liegt sie oberhalb der 2-Prozent-Marke.
Die reine Prozentzahl darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Auch Art und Bedeutung der festgestellten Mängel sowie die tatsächlichen Einsatzbedingungen müssen in die Bewertung einfließen.
Ja, aber nicht unbegrenzt.
Eine Verlängerung muss fachlich begründet sein und darf nicht allein deshalb erfolgen, weil dadurch Prüfkosten eingespart werden.
Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sind bei Anwendung der Tabelle 1B insbesondere die dort genannten Maximalwerte von einem beziehungsweise zwei Jahren zu beachten.
Für eine Anpassung können beispielsweise sprechen:
geringe Beanspruchung
geeignete Umgebungsbedingungen
sachgerechter Umgang
stabile Ergebnisse vorheriger Prüfungen
niedrige Fehlerquote
regelmäßige Wartung
gute betriebliche Organisation
Die aktuelle DGUV Information 203-070 beschreibt das entscheidende Ziel: Der nächste Prüftermin ist so festzulegen, dass das elektrische Betriebsmittel bis dahin entsprechend den betrieblichen Erfahrungen sicher betrieben und benutzt werden kann.
Eine niedrige Fehlerquote allein rechtfertigt daher weder automatisch eine Verlängerung noch ein Überschreiten der vorgesehenen Maximalintervalle.
Die Betrachtung funktioniert auch in die andere Richtung.
Zeigen die Prüfergebnisse, dass die bisherige Frist nicht ausreichend ist, muss sie angepasst werden.
§ 14 Abs. 2 BetrSichV bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Prüffrist neu festlegen muss, wenn eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zur vorgesehenen nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann.
Anzeichen dafür können beispielsweise sein:
erhöhte Fehlerquote
wiederkehrende Leitungsschäden
beschädigte Steckvorrichtungen
beschädigte Gehäuse
hohe mechanische Beanspruchung
Feuchtigkeit oder starke Verschmutzung
aggressive Umgebungsbedingungen
häufiger Benutzerwechsel
unsachgemäßer Umgang
auffällige Ergebnisse vorheriger Prüfungen
Eine kürzere Prüffrist kann dann erforderlich sein, obwohl für vergleichbare Betriebsmittel unter günstigeren Bedingungen ein längeres Intervall möglich wäre.
Die 2-Prozent-Grenze ist ein wichtiges Hilfsmittel. Sie ersetzt aber keine Gefährdungsbeurteilung.
Auch die Art der festgestellten Mängel ist relevant.
Ein Unternehmen kann beispielsweise eine insgesamt niedrige Fehlerquote haben und trotzdem einzelne schwerwiegende sicherheitsrelevante Mängel feststellen.
Ebenso können sich Einsatzbedingungen verändern.
Die DGUV Information 203-070 nennt deshalb neben den bisherigen Prüfergebnissen ausdrücklich Faktoren wie Nutzung, Umgebung, Wartung, äußere Einflüsse, Herstellerangaben und betriebliche Erfahrungen.
Deshalb gilt:
Fehlerquote + Gefährdungsbeurteilung + Einsatzbedingungen + Prüferfahrung = Grundlage für eine geeignete Prüffrist.
Die unterschiedlichen Maximalintervalle entstehen nicht einfach dadurch, dass ein Betrieb einen Raum als „Büro“ oder „Produktion“ bezeichnet.
Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen.
Ein Netzteil, das dauerhaft auf einem Schreibtisch liegt, wird normalerweise wesentlich weniger mechanisch beansprucht als eine Kabeltrommel, ein handgeführtes Elektrowerkzeug oder eine Verlängerungsleitung in einer Werkstatt.
Deshalb unterscheidet die DGUV Vorschrift 3 zwischen unterschiedlichen Einsatzbedingungen.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel nennt Tabelle 1B bei entsprechend niedriger Fehlerquote als Maximalwerte:
Büro oder ähnliche Bedingungen: 2 Jahre
Fertigungsstätte, Werkstatt oder ähnliche Bedingungen: 1 Jahr
Die tatsächliche Nutzung ist damit wichtiger als die Bezeichnung des Raumes.
Mehr dazu: Welche Geräte müssen nach DGUV V3 geprüft werden?
Ganz wichtig: Die oben beschriebene 2-Prozent-Regel und die Maximalintervalle der Tabelle 1B beziehen sich auf ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel.
Sie dürfen nicht einfach auf ortsfeste elektrische Anlagen, Maschinen, PV-Anlagen oder Ladeinfrastruktur übertragen werden.
Für diese Prüfobjekte gelten andere Anforderungen und Bewertungsgrundlagen.
Auch die aktuelle DGUV Information 203-070 behandelt ortsveränderliche beziehungsweise transportable elektrische Betriebsmittel. Fest angeschlossene Betriebsmittel beziehungsweise elektrische Anlagen fallen nicht pauschal unter die hier beschriebene Fristenlogik. Beispielsweise unterscheidet die Information ausdrücklich zwischen ortsveränderlichen Ladeleitungen und fest an Wallboxen oder Ladesäulen angeschlossenen Ladeleitungen als Teil einer elektrischen Anlage.
Mehr dazu: Prüffristen für elektrische Anlagen, Maschinen, PV-Anlagen und Ladesäulen
Die Festlegung der Prüffrist muss nachvollziehbar sein.
Bei wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gehört nach der aktuellen DGUV Information 203-070 die Vorgabe beziehungsweise Empfehlung des nächsten Prüftermins zum Prüfablauf.
Auch die Muster-Prüfprotokolle der aktuellen DGUV Information enthalten ausdrücklich ein Feld für den nächsten Prüftermin.
Die Prüfdokumentation liefert damit wichtige Informationen für die spätere Bewertung und Anpassung der Prüffrist.
Mehr dazu: DGUV V3 Prüfprotokoll – Was muss dokumentiert werden?
Für DGUV V3 Prüfungen gibt es keine einzige pauschale Prüffrist, die auf sämtliche elektrischen Betriebsmittel angewendet werden kann.
Die konkrete Prüffrist muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, der tatsächlichen Einsatzbedingungen und der bisherigen betrieblichen Erfahrungen festgelegt werden.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel liefert Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 wichtige Richtwerte und klare Maximalwerte.
Dabei gilt:
Fehlerquote ≤ 2 %: Die bisherige Prüffrist kann als ausreichend angesehen werden.
Fehlerquote < 2 %: Eine Verlängerung kann unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen möglich sein.
Die Verlängerung ist jedoch nicht unbegrenzt.
Bei Anwendung der Tabelle 1B gelten maximal:
1 Jahr auf Baustellen
1 Jahr in Fertigungsstätten, Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen
2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
Eine Fehlerquote unter 2 Prozent ist deshalb kein Freibrief für Prüfintervalle von drei, vier oder sechs Jahren.
Entscheidend bleibt immer die Frage:
Kann das Betriebsmittel bis zur nächsten Prüfung voraussichtlich sicher verwendet werden und bewegt sich die festgelegte Frist innerhalb der anzuwendenden Vorgaben?
Fachlich geprüft: August 2026
Berücksichtigt wurden insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, die TRBS 1201, die DGUV Vorschrift 3 einschließlich Durchführungsanweisungen sowie die aktuelle DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen“, Ausgabe April 2026 mit Korrekturen vom Juni 2026. Die Ausgabe und die Korrekturen sind in der DGUV-Publikation ausgewiesen.
Nein.
Zwei Jahre sind kein pauschales Prüfintervall, das automatisch für jedes elektrische Betriebsmittel in einem Büro gilt.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nennt Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 bei entsprechend niedriger Fehlerquote zwei Jahre als Maximalwert für Büros oder ähnliche Bedingungen.
Die konkrete Prüffrist muss trotzdem anhand der Gefährdungsbeurteilung, der tatsächlichen Einsatzbedingungen und der bisherigen Prüfergebnisse festgelegt werden.
Nicht pauschal.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nennt Tabelle 1B für Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen bei entsprechend niedriger Fehlerquote ein Jahr als Maximalwert.
Abhängig von Beanspruchung, Umgebungsbedingungen und Prüfergebnissen kann jedoch eine kürzere Prüffrist erforderlich sein.
Die Fehlerquote hilft bei der Beurteilung, ob eine Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ausreichend bemessen ist.
Bei einer Fehlerquote von höchstens 2 Prozent kann die bisherige Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Für eine Verlängerung verwendet Tabelle 1B eine Fehlerquote von unter 2 Prozent.
Eine Verlängerung ist jedoch nicht beliebig möglich. Bei Anwendung der Tabelle gelten Maximalwerte von einem Jahr für Baustellen, Fertigungsstätten und Werkstätten beziehungsweise ähnliche Bedingungen sowie zwei Jahren für Büros oder ähnliche Bedingungen.
Auch eine Fehlerquote von beispielsweise 0,5 Prozent erlaubt keine beliebige Verlängerung.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen nennt Tabelle 1B einen Maximalwert von zwei Jahren. Für Fertigungsstätten, Werkstätten, Baustellen oder ähnliche Bedingungen liegt der genannte Maximalwert bei einem Jahr.
Der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer.
Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Prüfungen und Prüffristen festlegen. Die Prüfperson sollte ihn dabei fachlich beraten und Erkenntnisse aus vorherigen Prüfungen einbringen. Die aktuelle DGUV Information 203-070 empfiehlt diese Einbeziehung ausdrücklich.
Ja. Prüffristen sind nicht starr. Sie können verlängert werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung, die Nutzung und die bisherigen Prüfergebnisse zeigen, dass das Betriebsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt.
Sie müssen verkürzt werden, wenn die bisherigen Ergebnisse oder Einsatzbedingungen zeigen, dass der sichere Zustand nicht bis zur nächsten Prüfung erwartet werden kann. Das kann zum Beispiel bei erhöhter Fehlerquote, starker Beanspruchung oder wiederkehrenden Mängeln der Fall sein.