Die Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 sind nicht starr festgelegt, sondern ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Maßgeblich sind Geräteart, Einsatzumgebung und Beanspruchung.

Häufige Fragen

  • Für ortsveränderliche Geräte gelten je nach Einsatz Richtwerte zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, für ortsfeste Anlagen meist vier Jahre. Die konkrete Frist legt die Gefährdungsbeurteilung fest.

  • Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er stützt sich dabei auf die Gefährdungsbeurteilung und die Empfehlungen einer befähigten Person.

  • Wird die Prüffrist überschritten, gilt das Betriebsmittel als nicht geprüft. Im Schadensfall kann das erhebliche haftungs- und versicherungsrechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben.